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§ 27

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Text

römisch vier. GRUBENBAUE.

Sicherung gegen Wasser- und Wetterdurchbrüche.

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Sind in der Nähe von Grubenbauen Standwässer, schlagende, böse oder matte Wetter (schlechte Wetter) oder wasserreiches Gebirge bekannt oder zu vermuten, so muß einem plötzlichen Wasser- oder Wetterdurchbruch und den damit verbundenen Gefahren durch geeignete Maßnahmen vorgebeugt werden.

    Hiezu gehören insbesondere:

    1. Litera a
      die Belassung ausreichender Bergfesten gegen die Hohlräume oder Gebirgsteile, in denen Ansammlungen von Wasser oder schlechten Wettern vermutet werden,
    2. Litera b
      die Beschränkung des Streckenquerschnittes auf das unbedingt notwendige Maß,
    3. Litera c
      die möglichste Einschränkung der Schießarbeit vor Ort und das Zünden von einer Stelle aus, an der die Beschäftigten bei einem Durchbruch gegen unmittelbare Gefährdung gesichert sind,
    4. Litera d
      der besonders sorgfältige Ausbau der aufgefahrenen Grubenbaue,
    5. Litera e
      das Vorbohren vor Ort, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, die ein rasches Abschließen der Bohrlöcher beim Anfahren von Wasser oder schlechten Wettern ermöglichen,
    6. Litera f
      der Einbau von Sicherheitstüren (Dammtüren, Wettertüren) oder, wenn es sich um Wasseransammlungen von geringem Druck handelt, von Holzverlägen,
    7. Litera g
      die Unterlassung des Abbaues, wenn ein gefährlicher Wetter- oder Wasserdurchbruch durch den Abbau zu erwarten ist,
    8. Litera h
      das Lösen des Wassers oder der schlechten Wetter nur nach Anweisung des Betriebsleiters und in Anwesenheit einer Aufsichtsperson,
    9. Litera i
      die Vorsorge für eine gefahrlose Ableitung des Wassers (insbesondere durch eine ausreichende Wasserhaltung) oder der schlechten Wetter nach allfälligen Durchbrüchen,
    10. Litera k
      Anmerkung, richtig: j) die Verwendung elektrischen Geleuchtes (Paragraph 252, Absatz eins,), wenn die Möglichkeit des Einströmens schlagender Wetter besteht.
  2. Absatz 2,Solche Sicherheitsmaßnahmen sind nötigenfalls auch zur Verhütung von Soledurchbrüchen aus den Sinkwerkern der Salzbergbaue zu treffen.
  3. Absatz 3,Wird vorgebohrt, so müssen Aufzeichnungen über Zahl, Stellung und Tiefe der Bohrlöcher sowie über Ergebnisse des Vorbohrens geführt werden.
  4. Absatz 4,In jedem Falle muß für einen gesicherten und nötigenfalls sachgemäß beleuchteten, durch Richtungspfeile bezeichneten Fluchtweg Sorge getragen und darauf Bedacht genommen werden, daß die in anderen Grubenräumen beschäftigten Arbeiter durch einen etwaigen Durchbruch nicht gefährdet werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008625