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§ 275

Fassungen
01.01.1999 bis 30.09.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27501.01.199930.09.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 275

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

5. Schießarbeit in schlagwetter- und

kohlenstaubgefährdeten Gruben.

Wettersichere Sprengstoffe.

Paragraph 275, (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen zur Schießarbeit in der Kohle nur wettersichere Sprengstoffe verwendet werden.

  1. Absatz 2,Solche Sprengstoffe müssen auch bei der Schießarbeit im Gestein verwendet werden:
    1. Litera a
      wenn mit einem Bohrloch Kohle angebohrt worden ist,
    2. Litera b
      in schwebenden Ortsbetrieben, die nicht mehr als 10 m von Sprüngen (Verwerfungen) entfernt sind,
    3. Litera c
      wenn an irgendeiner Stelle des Ortes ein Grubengasgehalt von mehr als 1 1/2 vom Hundert festgestellt wurde.
  2. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,)

Anmerkung

Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008873