Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 278Paragraph 278
Text
§ 278. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Schüsse im Gestein mit Schüssen in der Kohle, die weniger als 30 m von ihnen entfernt sind, nicht gleichzeitig abgetan werden. Erst nach der Sprengung im Gestein darf in der Kohle gesprengt werden. Paragraph 278, In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben dürfen Schüsse im Gestein mit Schüssen in der Kohle, die weniger als 30 m von ihnen entfernt sind, nicht gleichzeitig abgetan werden. Erst nach der Sprengung im Gestein darf in der Kohle gesprengt werden.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008876