Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 281Paragraph 281
Text
Fluchtörter.
§ 281. In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für jedes Sprengort ein Fluchtort zu bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Fluchtort darf nicht im ausziehenden Wetterstrom des Sprengortes liegen. Paragraph 281, In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist für jedes Sprengort ein Fluchtort zu bestimmen und als solches zu bezeichnen. Dieses Fluchtort darf nicht im ausziehenden Wetterstrom des Sprengortes liegen.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten wurde in § 15, BGBl. II Nr. 60/2009, nochmals
festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009
Dokumentnummer
NOR40008879