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§ 32

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 3201.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)

Text

Grubenausbau.

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Sämtliche Grubenbaue müssen gegen Stein- und Kohlenfall gesichert und für die Dauer ihrer Benützung in sicherem Zustand erhalten werden.
  2. Absatz 2,Der Ausbau muß den Gebirgsverhältnissen entsprechen. Nur bei festem, erfahrungsgemäß zuverlässigem Gebirge darf jeglicher Ausbau fehlen.
  3. Absatz 3,Der Ausbau hat dem Ortsbetrieb so nahe und so rasch als möglich zu folgen.
  4. Absatz 4,Grubenbaue, die bruchgefährliches Gebirge durchfahren, sind durch besonders sorgfältigen Ausbau zu sichern; dasselbe gilt von allen Streckenkreuzen und von den Mundlöchern der Abbaue.
  5. Absatz 5,Eine beabsichtigte Änderung der in einer Grube angewendeten Ausbauart ist der Berghauptmannschaft anzuzeigen.

Schlagworte

Steinfall

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026260