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§ 55

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 55 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Text

3. Mechanische Förderung.
a In Stollen und Strecken.

Seil- und Kettenbahnen.

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Bei Seil- und Kettenbahnen mit einem Gefälle von mehr als 20 vom Tausend sind Einrichtungen zu treffen, die beim Durchgehen von Förderwagen eine Gefährdung von Personen verhindern.
  2. Absatz 2,In Strecken mit Seil- oder Kettenbahnen sind Signalvorrichtungen anzubringen, mit denen von jedem Punkt der Strecke aus dem Maschinenwärter unmittelbar Zeichen gegeben werden können.
  3. Absatz 3,Auf Seil- und Kettenbahnen dürfen entgleiste Förderwagen erst eingehoben werden, nachdem die Förderung stillgesetzt worden ist. Wenn die Bahn mehr als 50 vom Tausend fällt, dürfen Förderwagen außerhalb der Anschlagpunkte nur bei Stillstand der Förderung angehängt werden.

Schlagworte

Seilbahn

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008653