Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,) (2)Absatz 2,Die Spitze eines jeden Lokomotivzuges ist durch eine vom gewöhnlichen Grubengeleuchte deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugende durch eine rote Decklampe, eine Blendscheibe oder einen Rückstrahler zu kennzeichnen. Die gleichen Lichtzeichen hat die allein fahrende Lokomotive zu tragen.
(3)Absatz 3,Bei Annäherung an unübersichtliche Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förder- oder Fahrwege oder an Kreuzungen mit solchen hat der Lokomotivführer dort, wo nicht eigene Signalanlagen oder andere Maßnahmen dies erübrigen, die Geschwindigkeit zu vermindern und nötigenfalls anzuhalten. Er hat an diesen Stellen, vor dem Anfahren, vor dem Einfahren in Anschlagplätze und bei Annäherung an Personen tönende Warnsignale zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008658