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§ 60

Fassungen
ab 01.07.2000 — BGBl. II Nr. 164/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 60 heute01.07.2000 BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. II Nr. 164/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,)
  2. Absatz 2,Die Spitze eines jeden Lokomotivzuges ist durch eine vom gewöhnlichen Grubengeleuchte deutlich unterscheidbare Lampe, das Zugende durch eine rote Decklampe, eine Blendscheibe oder einen Rückstrahler zu kennzeichnen. Die gleichen Lichtzeichen hat die allein fahrende Lokomotive zu tragen.
  3. Absatz 3,Bei Annäherung an unübersichtliche Krümmungen, Gefällsbrüche, Weichen, Wettertüren, Einmündungen anderer Förder- oder Fahrwege oder an Kreuzungen mit solchen hat der Lokomotivführer dort, wo nicht eigene Signalanlagen oder andere Maßnahmen dies erübrigen, die Geschwindigkeit zu vermindern und nötigenfalls anzuhalten. Er hat an diesen Stellen, vor dem Anfahren, vor dem Einfahren in Anschlagplätze und bei Annäherung an Personen tönende Warnsignale zu geben.

Schlagworte

Förderweg

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008658