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§ 74

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 74 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Text

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Brems- und Haspelberge müssen unabhängig von den in Paragraph 72, vorgeschriebenen Verschlüssen an allen Anschlagpunkten so eingerichtet sein, daß anstoßende Grubenräume, in denen Personen verkehren, gegen abgehende Wagen, Fördergestelle und Gegengewichte gesichert sind.
  2. Absatz 2,An den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen, in denen die Förderwagen unmittelbar an das Seil gehängt werden, sind unterhalb der Kippe selbsttätig schließende Sperren anzubringen, die erst geöffnet werden dürfen, wenn der Förderwagen angehängt und in das Geleise gerückt ist.
  3. Absatz 3,Der Aufenthalt an den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen während der Förderung ist dort nicht Beschäftigten verboten. Das Verbot ist durch eine Verbotstafel ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Bremsberg

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008672