Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Brems- und Haspelberge müssen unabhängig von den in § 72 vorgeschriebenen Verschlüssen an allen Anschlagpunkten so eingerichtet sein, daß anstoßende Grubenräume, in denen Personen verkehren, gegen abgehende Wagen, Fördergestelle und Gegengewichte gesichert sind.Brems- und Haspelberge müssen unabhängig von den in Paragraph 72, vorgeschriebenen Verschlüssen an allen Anschlagpunkten so eingerichtet sein, daß anstoßende Grubenräume, in denen Personen verkehren, gegen abgehende Wagen, Fördergestelle und Gegengewichte gesichert sind.
(2)Absatz 2,An den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen, in denen die Förderwagen unmittelbar an das Seil gehängt werden, sind unterhalb der Kippe selbsttätig schließende Sperren anzubringen, die erst geöffnet werden dürfen, wenn der Förderwagen angehängt und in das Geleise gerückt ist.
(3)Absatz 3,Der Aufenthalt an den Anschlagpunkten von Brems- und Haspelbergen während der Förderung ist dort nicht Beschäftigten verboten. Das Verbot ist durch eine Verbotstafel ersichtlich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008672