Rechtstracker.at

§ 76

Fassungen
ab 09.01.2002 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute09.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 21/2002
§ 7601.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

09.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach Paragraphen 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,. vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,, Artikel 2,)

Text

Signalgebung und sonstige Verständigung.

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,In allen mit Fördereinrichtungen versehenen Schächten und in allen mehr als 20 m langen Brems- und Haspelbergen müssen besondere Signalvorrichtungen angebracht sein, die gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagpunkten und der Hängebank oder den Brems- und Haspelständen deutliche Signale zu wechseln. Solche Signalvorrichtungen müssen auch zwischen Hängebank und Fördermaschinenraum vorhanden sein.
  2. Absatz 2,Bei Kontrollfahrten muß eine Signalgebung auch vom Fördergestell aus möglich sein.
  3. Absatz 3,Sind in einem Schachte mehrere Fördereinrichtungen in Betrieb, so muß für jede eine besondere Signalvorrichtung vorhanden sein. Die Signale der einzelnen Fördereinrichtungen müssen voneinander deutlich zu unterscheiden sein.
  4. Absatz 4,Dem Fördermaschinisten dürfen die Signale nur von dem Anschläger auf der Hängebank oder, wenn von einer Sohle zur anderen gefördert werden soll und auf der Hängebank kein Anschläger vorhanden ist, nur von dem auf der oberen Sohle angestellten Anschläger oder durch Fertigsignal gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
  5. Absatz 5,Fördermaschinisten und Bremser dürfen die Fördereinrichtungen erst in Gang setzen, nachdem sie ein deutliches Signal hiezu erhalten haben.
  6. Absatz 6,Mängel oder Schäden an der Signalvorrichtung, die nicht sofort behoben werden können, sind der nächsterreichbaren Aufsichtsperson zu melden. Die Förderung ist bis zum fehlerfreien Gange der Signalvorrichtung einzustellen.

Schlagworte

Bremsberg

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40026266