Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3, BGBl. II Nr. 416/2010).Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).
Text
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz eins,Wenn es die Neigungsverhältnisse erfordern, sind in jedem Lokomotivzug Bremswagen in entsprechender Zahl und Verteilung einzustellen.
(2)Absatz 2,Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (§ 60 Abs. 2) kenntlich gemacht werden.Bei Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzelfahrender Lokomotiven durch Lichter (Paragraph 60, Absatz 2,) kenntlich gemacht werden.
(3)Absatz 3,Die Fördergeschwindigkeit darf auf Bahnen mit mehr als 80 vom Tausend Neigung beim Ziehen nicht über 3 m, beim Schieben nicht über 1,5 m in der Sekunde betragen. Bei Wegübersetzungen und stärkeren Gefällsbrüchen, dann beim Vorschieben beladener Züge auf Kippständen ist die Geschwindigkeit entsprechend zu vermindern.
(4)Absatz 4,Gleisstrecken mit mehr als 20 vom Tausend Steigung dürfen nicht gleichzeitig von mehr als einem Zuge befahren werden, falls nicht Sicherungen das Abgehen von Hunten verhindern.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Dokumentnummer
NOR40008689