Rechtstracker.at

§ 92

Fassungen
01.10.1975 bis 01.06.2022 — BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9201.10.197501.06.2022 BGBl. Nr. 114/1959 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 114/1959

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Das Einstecken der Kippbäume, das Öffnen der Wagentüren und das Kippen von Hand aus darf nur bei Stillstand des Zuges erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Wagengestelle dürfen während des Kippens nicht bestiegen werden.
  3. Absatz 3,Bei Förderwagen von mehr als 2 m3 Inhalt oder beim Kippen von klebendem Gut ist vor dem Kippen das Wagengestell durch eine Kippkette oder auf andere geeignete Weise am Gleis festzuhalten. Bei Selbstentladern kann dies unterbleiben, wenn sich auf der Kippseite keine Personen befinden und kein klebendes Gut gekippt wird.
  4. Absatz 4,Auf dem Kippplatz ist der beladene Zug durch die Lokomotive zu schieben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008690