Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Beachte
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Text
4. Förderung in Rollöchern und Rutschen.
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.Die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 2 und 3, 72 Absatz eins und 73 gelten auch für Rollöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.
(2)Absatz 2,Die Einsturzöffnungen der Rollöcher und Rutschen sind so einzurichten, daß Fördergefäße oder Menschen nicht hineinfallen können. Die Füllschnauzen an den Abzugsöffnungen dürfen nicht so weit vorragen, daß Vorbeifahrende sich daran verletzen können.
(3)Absatz 3,Sonstige Verbindungen der Rollöcher und Rutschen mit anderen Grubenräumen sind so zu verwahren, daß Hauwerk nicht herausfallen kann.
(4)Absatz 4,Die Abfülleinrichtungen der Rollöcher und Rutschen müssen gefahrlos bedient werden können.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2015
Dokumentnummer
NOR40008693