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Art. 13

Fassungen
ab 30.10.1959 — BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute30.10.1959 BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1960,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

30.10.1959BGBl. Nr. 20/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 13

  1. Litera a
    Jede Vertragsregierung sowie jedes betroffene Unternehmen kann das gemäß Artikel 12 errichtete Gericht anrufen gegen Beschlüsse,
    1. Litera i
      die sich auf die Anwendung des Artikels 3 beziehen; wird binnen zwei Monaten nach Einbringung eines Prüfungs- oder Genehmigungsantrages eine Antwort nicht erteilt, so gilt dies als eine ablehnende Entscheidung;
    2. Sub-Litera, i, i
      die eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz (b) vorgesehenen Maßnahmen verfügen.
  2. Litera b
    Wird das Gericht auf Grund des Absatzes (a) angerufen, so entscheidet es, ob der angefochtene Beschluß diesem Übereinkommen, den Sicherheitsregelungen und den in Artikel 8 vorgesehenen Vereinbarungen entspricht. Stellt das Gericht fest, daß er diesen Bestimmungen zuwiderläuft, so hat der Direktionsausschuß alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vollstreckung der Entscheidung des Gerichts erforderlich sind.
  3. Litera c
    Das Gericht kann die Agentur zur Wiedergutmachung eines durch den angefochtenen Beschluß entstandenen Schadens anhalten.
  4. Litera d
    Ferner kann jedes Unternehmen beim Gericht beantragen, daß die Agentur zur Wiedergutmachung jedes außergewöhnlichen Schadens verurteilt wird, den es wegen einer nach Artikel 5 durchgeführten Inspektion erlitten hat.

Schlagworte

Prüfungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004729

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/20/A13/NOR40004729