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Art. 16

Fassungen
ab 30.10.1959 — BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute30.10.1959 BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1960,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

30.10.1959BGBl. Nr. 20/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

TEIL römisch vier

Artikel 16

  1. Litera a
    Zwischen der Organisation und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) wird eine Vereinbarung über die Bedingungen getroffen, zu denen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, die zuständigen Organe von EURATOM im Auftrag der Agentur die durch dieses Übereinkommen eingerichtete Kontrolle in den Hoheitsgebieten ausüben, auf die der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnete Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) Anwendung findet. Vorschläge hierzu werden der durch den erwähnten Vertrag errichteten Europäischen Kommission sofort nach ihrer Einsetzung unterbreitet, damit diese Vereinbarung möglichst rasch zustande kommt.
  2. Litera b
    Zwischen der Organisation und der Internationalen Atomenergie-Organisation kann gleichfalls eine Vereinbarung geschlossen werden, um die zwischen den beiden Organisationen herzustellende Zusammenarbeit festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004732

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/20/A16/NOR40004732