Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 30.10.1959 — BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute30.10.1959 BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1960,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.10.1959BGBl. Nr. 20/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 19

  1. Litera a
    Die Regierung eines Mitglieds- oder assoziierten Staates der Organisation, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Mitglied der Agentur wird.
  2. Litera b
    Die Regierung eines sonstigen Staates, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, daß sie Mitglied der Agentur wird; der Beitritt bedarf der einmütigen Zustimmung der Mitglieder der Organisation. Er wird mit dem Zeitpunkt der Zustimmung wirksam.

Schlagworte

Mitgliedsstaat

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004735

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/20/A19/NOR40004735