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Art. 8

Fassungen
ab 30.10.1959 — BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute30.10.1959 BGBl. Nr. 20/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1960,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

30.10.1959BGBl. Nr. 20/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 8

  1. Litera a
    Das Kontrollbüro ist zuständig für:
    1. Litera i
      die Ausarbeitung der Sicherheitsregelungen, in denen die technischen Kontrollverfahren für die verschiedenen Arten von Unternehmen festgelegt werden;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Ausarbeitung der die Anwendung der Sicherheitsregelungen betreffenden Klauseln, welche in die Vereinbarungen mit den in Betracht kommenden Regierungen aufzunehmen sind;
    3. iii
      die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen und aus den in Ziffer (ii) erwähnten Vereinbarungen ergeben;
    4. Sub-Litera, i, v
      die Prüfung der Berichte über die Ausübung der Kontrolle; liegt nach Auffassung des Kontrollbüros eine Zuwiderhandlung vor, so ist es befugt, zu verlangen, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden, und gegebenenfalls dem Direktionsausschuß Vorschläge über die zu verfügenden Maßnahmen zu unterbreiten.
  2. Litera b
    Das Kontrollbüro teilt dem Direktionsausschuß jede Zuwiderhandlung mit, die nach seiner Ansicht begangen worden ist, und berichtet ihm in regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10006245

Dokumentnummer

NOR40004724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/20/A8/NOR40004724