Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1960Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
VIERTER ABSCHNITT.
Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes.
§ 11.Paragraph 11,
Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe der in § 10 vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung geltend machen. Angehörige eines Staates, der österreichisches Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe der in Paragraph 10, vorgesehenen bundesgesetzlichen Regelung geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068818
Alte Dokumentnummer
N5196025579L