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§ 9

Fassungen
ab 03.01.1960 — BGBl. Nr. 3/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute03.01.1960 BGBl. Nr. 3/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.01.1960BGBl. Nr. 3/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

DRITTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigungen gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Entschädigungsansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, des Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach Paragraph 2, Absatz 4, oder mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach Paragraphen 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.
  3. Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006246

Dokumentnummer

NOR12068816

alte Dokumentnummer

N5196025577L