Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1960Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1960,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
DRITTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Vermögensvermehrungen, die darauf zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigungen gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2)Absatz 2,Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 168/1946, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach § 2 Abs. 4 oder mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach §§ 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.Entschädigungsansprüche nach Paragraph eins, Absatz 2, des Verstaatlichungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes eine Entschädigung zu leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen mit dem Zuschlag nach Paragraph 2, Absatz 4, oder mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach Paragraphen 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung. (3)Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Schriften, Urkunden und Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgaben.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015
Dokumentnummer
NOR12068816
alte Dokumentnummer
N5196025577L