Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 62/1967Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1967,
Text
Artikel 20
a)Litera a Teilnehmerstaaten sind die Staaten, deren Regierungen an der vorliegenden Beschlussfassung mitgewirkt haben. Assoziierte Staaten sind Japan, Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika.
b)Litera b Jede Regierung, die an der vorliegenden Beschlussfassung mitgewirkt hat, kann die Anwendung des Beschlusses, soweit es sie selbst betrifft, durch eine entsprechende, an den Generalsekretär der Organisation gerichtete zwölfmonatige Kündigung beenden.
c)Litera c Der Ratsbeschluß vom 18. Juli 1956, auf den vorstehend Bezug genommen wird, wird aufgehoben.