Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.02.1958 — BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.02.1958 BGBl. Nr. 141/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Kernenergieagentur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1958BGBl. Nr. 141/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 6

Litera a Die Agentur hat nach besten Kräften dafür zu sorgen, daß die gemeinsamen Unternehmungen sowie die Teilnehmerstaaten regelmäßig mit den für die Durchführung ihrer Programme auf dem Gebiete der Kernenergie erforderlichen Rohstoffen versorgt werden.

Litera b Zu diesem Zweck hat die Agentur geeignetenfalls den Abschluß von Verträgen für Rohstofflieferungen eventuell auch aus Drittländern durch die Organisation gemäß Artikel 13, Abs. b der Konvention vom 16. April 1948 oder durch die Teilnehmerstaaten zu fördern. Der Direktionsausschuß übt die der Organisation auf Grund dieser Verträge übertragenen Funktionen aus.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006249

Dokumentnummer

NOR40081693