Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Kernenergieagentur
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1961Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
a)Litera a Die Agentur hat nach besten Kräften dafür zu sorgen, daß die gemeinsamen Unternehmungen sowie die Teilnehmerstaaten regelmäßig mit den für die Durchführung ihrer Programme auf dem Gebiete der Kernenergie erforderlichen Rohstoffen versorgt werden.
b)Litera b Zu diesem Zweck hat die Agentur geeignetenfalls den Abschluß von Verträgen für Rohstofflieferungen eventuell auch aus Drittländern durch die Organisation gemäß Art. 13 Abs. b der Konvention vom 16. April 1948 oder durch die Teilnehmerstaaten zu fördern. Der Direktionsausschuß übt die der Organisation auf Grund dieser Verträge übertragenen Funktionen aus.Zu diesem Zweck hat die Agentur geeignetenfalls den Abschluß von Verträgen für Rohstofflieferungen eventuell auch aus Drittländern durch die Organisation gemäß Artikel 13, Abs. b der Konvention vom 16. April 1948 oder durch die Teilnehmerstaaten zu fördern. Der Direktionsausschuß übt die der Organisation auf Grund dieser Verträge übertragenen Funktionen aus.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR40081693