Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1961Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 10
1. Der Rat ernennt für eine Amtszeit von fünf Jahren einen ihm verantwortlichen Generalsekretär. Diesem stehen ein oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre oder Beigeordnete Generalsekretäre zur Seite, die der Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs ernennt.
2. Der Generalsekretär führt bei den Ratstagungen der Ständigen Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt den Rat in jeder geeigneten Weise und kann ihm und jedem anderen Organ der Organisation Vorschläge unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40004100