Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 30.09.1961 — BGBl. Nr. 248/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute30.09.1961 BGBl. Nr. 248/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

30.09.1961BGBl. Nr. 248/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 20

1. Der Generalsekretär legt dem Rat alljährlich im Einklang mit den vom Rat angenommenen Finanzvorschriften ein Jahresbudget, Rechnungsabschlüsse und, soweit der Rat solche anfordert, Nebenbudgets zur Genehmigung vor.

2. Die vom Rat genehmigten allgemeinen Ausgaben der Organisation werden nach einem vom Rat zu beschließenden Schlüssel aufgeteilt. Sonstige Ausgaben werden nach Grundsätzen finanziert, die der Rat beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10006250

Dokumentnummer

NOR40004110