Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1961Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 3
Um die in Artikel 1 niedergelegten Ziele zu erreichen und die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommen die Mitglieder überein,
einander fortlaufend zu unterrichten und der Organisation die zur Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu liefern,
einander fortlaufend zu konsultieren, Untersuchungen durchzuführen und an vereinbarten Vorhaben teilzunehmen, sowie
eng zusammenzuarbeiten und, soweit angebracht, ihr Vorgehen zu koordinieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40004093