Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1961Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 8
Der Rat bestellt alljährlich einen Vorsitzenden, der bei seinen Ministertagungen den Vorsitz führt, sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende kann für ein auf seine erste Amtszeit folgendes weiteres Jahr bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Dokumentnummer
NOR40004098