Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1969Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung).Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach ersetzt den gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (Paragraph eins b, Absatz 2, Ziffer 76, der Gewerbeordnung).
(2)Absatz 2,Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist folgende Klausel beizufügen:Dem im Absatz eins, angeführten Zeugnis ist folgende Klausel beizufügen:
„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961, BGBl. Nr. 124, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber.“„Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung vom 3. Mai 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 124, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber.“
Anmerkung
Gemäß § 33 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970, außer Kraft getreten (vgl. § 5 Z 7 dieser Verordnung).
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12068828
Alte Dokumentnummer
N5196111589P