Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.197431.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber die im Paragraph eins, Absatz eins, genannte Fachschule durch mindestens ein Schuljahr (oder zwei, wenn auch nicht aufeinanderfolgende Semester) mit Erfolg besucht haben, vermindert sich die Dauer der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber (Paragraph eins b, Absatz 2, Ziffer 76, der Gewerbeordnung) erforderlichen Tätigkeit auf ein Jahr.
  2. Absatz 2,Dem Zeugnis eines im Absatz eins, angeführten Absolventen ist folgende Klausel beizufügen:
    „Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung vom 3. Mai 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 124, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber sowie einer einjährigen Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung zur Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber.“

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006251

Dokumentnummer

NOR12068829

Alte Dokumentnummer

N5196111590P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/124/P2/NOR12068829