Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 124/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber die im § 1 Abs. 1 genannte Fachschule durch mindestens ein Schuljahr (oder zwei, wenn auch nicht aufeinanderfolgende Semester) mit Erfolg besucht haben, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 der Gewerbeordnung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung) erforderlichen Tätigkeit auf ein Jahr.Für Gesellen, die nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber die im Paragraph eins, Absatz eins, genannte Fachschule durch mindestens ein Schuljahr (oder zwei, wenn auch nicht aufeinanderfolgende Semester) mit Erfolg besucht haben, vermindert sich die Dauer der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber (Paragraph eins b, Absatz 2, Ziffer 76, der Gewerbeordnung) erforderlichen Tätigkeit auf ein Jahr.
(2)Absatz 2,Dem Zeugnis eines im Abs. 1 angeführten Absolventen ist folgende Klausel beizufügen:Dem Zeugnis eines im Absatz eins, angeführten Absolventen ist folgende Klausel beizufügen:
„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961, BGBl. Nr. 124, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber sowie einer einjährigen Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung zur Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber.“„Dieses Zeugnis berechtigt auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung vom 3. Mai 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 124, bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen und bei gleichzeitigem Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber sowie einer einjährigen Verwendung als Geselle oder als Fabriksarbeiter gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung zur Zulassung zur Meisterprüfung im Gewerbe der Weber.“
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
NOR12068829
Alte Dokumentnummer
N5196111590P