Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1961Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
III. Allgemeine Bestimmungen.römisch drei. Allgemeine Bestimmungen.
§ 9.Paragraph 9,
Die Unternehmer, die ihren Standort in einem der in den §§ 1 und 4 genannten Staaten haben, haben die für den internationalen Verkehr nach den Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen Dokumente sowie die zum Nachweis der Befugnis zur Durchführung der Transporte notwendige Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde) oder von den Ausstellungsbehörden beglaubigte Abschriften dieser Urkunden mitzuführen. Die Unternehmer, die ihren Standort in einem der in den Paragraphen eins und 4 genannten Staaten haben, haben die für den internationalen Verkehr nach den Rechtsvorschriften jeweils erforderlichen Dokumente sowie die zum Nachweis der Befugnis zur Durchführung der Transporte notwendige Berechtigungsurkunde (Genehmigungsurkunde) oder von den Ausstellungsbehörden beglaubigte Abschriften dieser Urkunden mitzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR12068837
Alte Dokumentnummer
N5196111703Y