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§ 15

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Hack- und Spaltmaschinen.

Paragraph 15, (1) Bei Holzhackmaschinen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die hochgerissene Holzstücke abgestreift werden.

  1. Absatz 2,Holzspaltmaschinen, bei denen Holzstücke mittels eines Drallkegels gespalten werden, müssen mit einer Zuführungsvorrichtung oder mit einem mit der Maschine fest verbundenen Auflegetisch versehen sein. Ein Mitnehmen des Holzstückes durch den Drallkegel muß in geeigneter Weise verhindert werden, wie durch die Zuführungsvorrichtung oder durch einen unterhalb der Achse des Drallkegels auf dem Auflegetisch befestigten Keil. Es muß ferner eine geeignete Einrichtung, wie ein Schutzring oder ein Bund, vorhanden sein, die ein zu tiefes Eindringen des Drallkegels in das Holzstück verhindert.
  2. Absatz 3,Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist bei Holzspaltmaschinen nach Absatz 2, darauf hinzuweisen, daß Arbeiten an der Maschine nicht mit Handschuhen und nicht in loser Kleidung ausgeführt werden dürfen.

Schlagworte

Hackmaschine, Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068848

Alte Dokumentnummer

N51961126900