Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Hack- und Spaltmaschinen.
§ 15. (1) Bei Holzhackmaschinen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die hochgerissene Holzstücke abgestreift werden.Paragraph 15, (1) Bei Holzhackmaschinen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die hochgerissene Holzstücke abgestreift werden.
(2)Absatz 2,Holzspaltmaschinen, bei denen Holzstücke mittels eines Drallkegels gespalten werden, müssen mit einer Zuführungsvorrichtung oder mit einem mit der Maschine fest verbundenen Auflegetisch versehen sein. Ein Mitnehmen des Holzstückes durch den Drallkegel muß in geeigneter Weise verhindert werden, wie durch die Zuführungsvorrichtung oder durch einen unterhalb der Achse des Drallkegels auf dem Auflegetisch befestigten Keil. Es muß ferner eine geeignete Einrichtung, wie ein Schutzring oder ein Bund, vorhanden sein, die ein zu tiefes Eindringen des Drallkegels in das Holzstück verhindert.
(3)Absatz 3,Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist bei Holzspaltmaschinen nach Abs. 2 darauf hinzuweisen, daß Arbeiten an der Maschine nicht mit Handschuhen und nicht in loser Kleidung ausgeführt werden dürfen.Durch eine deutlich sichtbare Aufschrift ist bei Holzspaltmaschinen nach Absatz 2, darauf hinzuweisen, daß Arbeiten an der Maschine nicht mit Handschuhen und nicht in loser Kleidung ausgeführt werden dürfen.
Schlagworte
Hackmaschine, Schutzvorrichtung