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§ 17

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Hobelmaschinen für Holzbearbeitung.

Paragraph 17, (1) Abrichthobelmaschinen müssen runde Messerwellen sowie eine geeignete, verstellbare Schutzvorrichtung zum Verdecken der Messerwelle vor und hinter dem Anschlaglineal haben. Diese Schutzvorrichtung muß so angebracht sein, daß eine Bearbeitung von Werkstücken, die breiter sind als der Maschinentisch, möglich ist, ohne daß die Schutzvorrichtung weggenommen werden muß. Für die Verdeckung der Messerwelle vor dem Anschlaglineal sind in sich starre, waagrecht verschiebbare Schutzvorrichtungen nur dann zulässig, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsvorganges selbsttätig in ihre Ruhelage zurückkehren.

  1. Absatz 2,An Dicktenhobelmaschinen muß die Messerwelle durch eine geeignete, auch seitlich geschlossene Schutzhaube verdeckt sein. Diese Schutzhaube muß den Messerflugkreis, in der Vorschubrichtung gemessen, um mindestens 15 cm überragen. Dicktenhobelmaschinen müssen überdies mit geeigneten Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Zurückschlagen des Werkstückes in wirksamer Weise verhindern. Werden hiefür Greifer verwendet, so dürfen deren Glieder höchstens 10 mm breit sein; ihr Abstand voneinander darf höchstens 5 mm betragen.
  2. Absatz 3,Sonstige Hobelmaschinen, wie Spund- und Kehlmaschinen, müssen Vorrichtungen haben, die Messerköpfe oder Scheiben so weit verdecken, daß nur der zum Arbeiten benötigte Teil derselben freibleibt.
  3. Absatz 4,Ortsfeste Hobelmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß der Anschluß an eine Späneabsaugeanlage möglich ist.

Schlagworte

Spundmaschine, Absauganlage

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068850

Alte Dokumentnummer

N51961126920