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§ 19

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Fräsmaschinen für Holzbearbeitung.

Paragraph 19, (1) Fräsmaschinen für Holzbearbeitung müssen mit zweckentsprechenden, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckenden, auswechselbaren Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Einrichtungen für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen müssen vorhanden sein.

  1. Absatz 2,Können auf einer Maschine Werkzeuge mit erheblich voneinander abweichendem Durchmesser verwendet werden, so müssen Einrichtungen zur Änderung der Drehzahl, die eine entsprechende Bezeichnung tragen, vorhanden sein.
  2. Absatz 3,Kettenfräsen müssen eine Schutzvorrichtung haben, durch die die Fräskette bis zur Oberfläche des Werkstückes verdeckt werden kann. Sie müssen ferner mit Ausnahme der Hand-Kettenfräsen eine Vorrichtung besitzen, durch die das Werkzeug erst bei der Annäherung an das Werkstück in Bewegung gesetzt wird. Diese Vorrichtung gilt nur dann als Abstellvorrichtung im Sinne der Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins, Anmerkung, Paragraph 6, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,), wenn sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

Schlagworte

Fräse

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068852

Alte Dokumentnummer

N51961126940