Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Fräsmaschinen für Holzbearbeitung.
§ 19. (1) Fräsmaschinen für Holzbearbeitung müssen mit zweckentsprechenden, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckenden, auswechselbaren Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Einrichtungen für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen müssen vorhanden sein.Paragraph 19, (1) Fräsmaschinen für Holzbearbeitung müssen mit zweckentsprechenden, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckenden, auswechselbaren Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein. Einrichtungen für eine sichere Befestigung der Schutzvorrichtungen müssen vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Können auf einer Maschine Werkzeuge mit erheblich voneinander abweichendem Durchmesser verwendet werden, so müssen Einrichtungen zur Änderung der Drehzahl, die eine entsprechende Bezeichnung tragen, vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Kettenfräsen müssen eine Schutzvorrichtung haben, durch die die Fräskette bis zur Oberfläche des Werkstückes verdeckt werden kann. Sie müssen ferner mit Ausnahme der Hand-Kettenfräsen eine Vorrichtung besitzen, durch die das Werkzeug erst bei der Annäherung an das Werkstück in Bewegung gesetzt wird. Diese Vorrichtung gilt nur dann als Abstellvorrichtung im Sinne der Vorschriften des § 6 Abs. 1 (Anm.: § 6 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 219/1983), wenn sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.Kettenfräsen müssen eine Schutzvorrichtung haben, durch die die Fräskette bis zur Oberfläche des Werkstückes verdeckt werden kann. Sie müssen ferner mit Ausnahme der Hand-Kettenfräsen eine Vorrichtung besitzen, durch die das Werkzeug erst bei der Annäherung an das Werkstück in Bewegung gesetzt wird. Diese Vorrichtung gilt nur dann als Abstellvorrichtung im Sinne der Vorschriften des Paragraph 6, Absatz eins, Anmerkung, Paragraph 6, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,), wenn sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.