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§ 26

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Pressen und Stanzen.

Paragraph 26, (1) Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, müssen geeignete Einrichtungen zur Verhütung von Handverletzungen besitzen. Als geeignete Einrichtungen gelten nur solche, die ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.

  1. Absatz 2,Pressen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
  2. Absatz 3,Pressen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen. Pressen mit Momentkupplung müssen eine Einrichtung besitzen, die bei Einrückung im Stillstand oder bei Kupplungsverzögerung einen unbeabsichtigten Hub verhindert.
  3. Absatz 4,Abkantpressen müssen eine Nachschlagsicherung gemäß Absatz 2, haben; eine Anschlußmöglichkeit für eine Sicherung nach Absatz eins, muß vorhanden sein.
  4. Absatz 5,Eckenausstanzmaschinen müssen mit einer Schutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstet sein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzuführen.

Schlagworte

Stanzmaschine

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068859

Alte Dokumentnummer

N51961127010