Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Pressen und Stanzen.
§ 26. (1) Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, müssen geeignete Einrichtungen zur Verhütung von Handverletzungen besitzen. Als geeignete Einrichtungen gelten nur solche, die ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.Paragraph 26, (1) Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, müssen geeignete Einrichtungen zur Verhütung von Handverletzungen besitzen. Als geeignete Einrichtungen gelten nur solche, die ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.
(2)Absatz 2,Pressen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(3)Absatz 3,Pressen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen. Pressen mit Momentkupplung müssen eine Einrichtung besitzen, die bei Einrückung im Stillstand oder bei Kupplungsverzögerung einen unbeabsichtigten Hub verhindert.
(4)Absatz 4,Abkantpressen müssen eine Nachschlagsicherung gemäß Abs. 2 haben; eine Anschlußmöglichkeit für eine Sicherung nach Abs. 1 muß vorhanden sein.Abkantpressen müssen eine Nachschlagsicherung gemäß Absatz 2, haben; eine Anschlußmöglichkeit für eine Sicherung nach Absatz eins, muß vorhanden sein.
(5)Absatz 5,Eckenausstanzmaschinen müssen mit einer Schutzvorrichtung vor dem Messer ausgerüstet sein, die es gestattet, das Material gefahrlos zuzuführen.