Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Scheren.
§ 28. (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter müssen eine Schutzleiste haben, die so angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen werden kann.Paragraph 28, (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter müssen eine Schutzleiste haben, die so angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen werden kann.
(2)Absatz 2,Niederhalter müssen so gestaltet oder gesichert sein, daß die Schnittstelle beobachtet, aber mit den Fingern nicht bis zum Messer vorgegriffen werden kann. Der Hub der Niederhalter muß so klein als möglich gehalten werden können; er darf bei Materialstärken bis einschließlich 3 mm höchstens 8 mm betragen. Bei einem Hub des Niederhalters von mehr als 8 mm müssen besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Handverletzungen getroffen sein.
(3)Absatz 3,Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Niedergang des Messerbalkens bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(4)Absatz 4,Gegengewichte müssen bei Scheren so schwer und so angeordnet sein, daß das Messer nicht von selbst niedergehen kann. Bei Scheren ohne Kraftantrieb ist eine Umwehrung oder Verdeckung der Bewegungsbahn des Gegengewichtes gemäß § 3 Abs. 9 (Anm.: § 3 aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 219/1983) nicht erforderlich.Gegengewichte müssen bei Scheren so schwer und so angeordnet sein, daß das Messer nicht von selbst niedergehen kann. Bei Scheren ohne Kraftantrieb ist eine Umwehrung oder Verdeckung der Bewegungsbahn des Gegengewichtes gemäß Paragraph 3, Absatz 9, Anmerkung, Paragraph 3, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,) nicht erforderlich. (5)Absatz 5,Bei Handhebelscheren muß eine Sicherung gegen das Herabfallen des Hebels vorhanden sein.
(6)Absatz 6,An Kreisscheren müssen die Einlaufstellen der Messer gesichert sein. Die Sicherung muß so angebracht sein, daß die Schnittstelle überblickt werden kann. Der nicht benützte Teil der Kreismesser muß nach Möglichkeit verdeckt sein.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Schrottscheren.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten nicht für Schrottscheren.