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§ 28

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Scheren.

Paragraph 28, (1) Tafel- und Schlagscheren ohne Niederhalter müssen eine Schutzleiste haben, die so angebracht sein muß, daß die Schnittstelle übersehen werden kann.

  1. Absatz 2,Niederhalter müssen so gestaltet oder gesichert sein, daß die Schnittstelle beobachtet, aber mit den Fingern nicht bis zum Messer vorgegriffen werden kann. Der Hub der Niederhalter muß so klein als möglich gehalten werden können; er darf bei Materialstärken bis einschließlich 3 mm höchstens 8 mm betragen. Bei einem Hub des Niederhalters von mehr als 8 mm müssen besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Handverletzungen getroffen sein.
  2. Absatz 3,Kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Niedergang des Messerbalkens bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
  3. Absatz 4,Gegengewichte müssen bei Scheren so schwer und so angeordnet sein, daß das Messer nicht von selbst niedergehen kann. Bei Scheren ohne Kraftantrieb ist eine Umwehrung oder Verdeckung der Bewegungsbahn des Gegengewichtes gemäß Paragraph 3, Absatz 9, Anmerkung, Paragraph 3, aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,) nicht erforderlich.
  4. Absatz 5,Bei Handhebelscheren muß eine Sicherung gegen das Herabfallen des Hebels vorhanden sein.
  5. Absatz 6,An Kreisscheren müssen die Einlaufstellen der Messer gesichert sein. Die Sicherung muß so angebracht sein, daß die Schnittstelle überblickt werden kann. Der nicht benützte Teil der Kreismesser muß nach Möglichkeit verdeckt sein.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 gelten nicht für Schrottscheren.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068861

Alte Dokumentnummer

N51961127030