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§ 29

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Schneidemaschinen.

Paragraph 29, (1) Bei Schneidemaschinen für Papier und sonstige Stoffe, die sich ähnlich bearbeiten lassen, müssen Schlitze und Rippen des Messerhalters, die bei der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an denen der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert sein, daß Finger nicht hineingeraten können. Aus dem Gestell herausragende Messerschneiden müssen verdeckt sein.

  1. Absatz 2,Bei Maschinen mit getrenntem Schnittandeuter und Preßbalken muß die Öffnung, die beim Herablassen des Schnittandeuters zwischen dessen Oberkante und der Unterkante des Preßbalkens entsteht, verdeckt sein.
  2. Absatz 3,Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefungen haben, die Scherstellen bilden können.
  3. Absatz 4,Der Messerhalter muß nach dem Schnitt, spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätig und sicher zum Stillstand kommen.
  4. Absatz 5,Schneidemaschinen mit maschinellem Antrieb müssen eine geeignete Einrichtung haben, durch die bei jeder Preßbalken- oder Messerhalterbewegung Hände und Arme rechtzeitig und sicher aus dem Gefahrenbereich entfernt werden oder durch die beim Verbleiben der Hände und Arme im Gefahrenbereich die Maschine rechtzeitig stillgesetzt wird. Bei Maschinen mit kombiniertem Schnittandeuter und Preßbalken muß die Einrichtung derart gestaltet sein, daß sie bei jeder Messerhalterbewegung wirksam wird.
  5. Absatz 6,An Hebelschneidemaschinen dürfen die Hebel nicht dicht an anderen Teilen vorbeistreifen; sie müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und gegen unbeabsichtigtes Niedergehen gesichert sein.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068862

Alte Dokumentnummer

N51961127040