Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Schneidemaschinen.
§ 29. (1) Bei Schneidemaschinen für Papier und sonstige Stoffe, die sich ähnlich bearbeiten lassen, müssen Schlitze und Rippen des Messerhalters, die bei der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an denen der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert sein, daß Finger nicht hineingeraten können. Aus dem Gestell herausragende Messerschneiden müssen verdeckt sein.Paragraph 29, (1) Bei Schneidemaschinen für Papier und sonstige Stoffe, die sich ähnlich bearbeiten lassen, müssen Schlitze und Rippen des Messerhalters, die bei der Bewegung mit dem Gestell Quetschstellen bilden, sowie Hohlräume des Gestells, an denen der Messerhalter vorübergleitet, so gesichert sein, daß Finger nicht hineingeraten können. Aus dem Gestell herausragende Messerschneiden müssen verdeckt sein.
(2)Absatz 2,Bei Maschinen mit getrenntem Schnittandeuter und Preßbalken muß die Öffnung, die beim Herablassen des Schnittandeuters zwischen dessen Oberkante und der Unterkante des Preßbalkens entsteht, verdeckt sein.
(3)Absatz 3,Der Preßbalken darf vorne keine Vertiefungen haben, die Scherstellen bilden können.
(4)Absatz 4,Der Messerhalter muß nach dem Schnitt, spätestens in seiner höchsten Stellung, selbsttätig und sicher zum Stillstand kommen.
(5)Absatz 5,Schneidemaschinen mit maschinellem Antrieb müssen eine geeignete Einrichtung haben, durch die bei jeder Preßbalken- oder Messerhalterbewegung Hände und Arme rechtzeitig und sicher aus dem Gefahrenbereich entfernt werden oder durch die beim Verbleiben der Hände und Arme im Gefahrenbereich die Maschine rechtzeitig stillgesetzt wird. Bei Maschinen mit kombiniertem Schnittandeuter und Preßbalken muß die Einrichtung derart gestaltet sein, daß sie bei jeder Messerhalterbewegung wirksam wird.
(6)Absatz 6,An Hebelschneidemaschinen dürfen die Hebel nicht dicht an anderen Teilen vorbeistreifen; sie müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und gegen unbeabsichtigtes Niedergehen gesichert sein.