Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 219/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.197430.06.1991 BGBl. Nr. 219/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 219/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe Paragraph 18, AMGSV,

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.

Text

ABSCHNITT 2.

Gemeinsame Bestimmungen über Schutzvorrichtungen.

Allgemeines über Schutzvorrichtungen.

Paragraph 2, (1) Die Maschinen samt Schutzvorrichtungen müssen hinsichtlich ihrer Bauart insoweit den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, als diese dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Benützer dienen. Alle Teile von Maschinen müssen, soweit sie Unfälle verursachen können, dem Stand der Technik entsprechend, wirksam gesichert sein.

  1. Absatz 2,Schutzvorrichtungen müssen an den Gefahrenstellen ausreichenden Schutz gewähren, genügend widerstandsfähig und sicher befestigt sein. Sie dürfen bei der Arbeit möglichst wenig behindern und, wenn möglich, ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Schutzvorrichtungen müssen, soweit dies möglich ist, mit den Maschinen zusammen konstruiert sein; sie dürfen die Wartung der Maschinen nicht wesentlich erschweren.
  2. Absatz 3,Sofern Gefahrenstellen nicht durch besondere Schutzmaßnahmen gesichert sind, müssen sie durch die Schutzvorrichtungen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein. Die Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung der Gefahrenstelle hintanzuhalten.
  3. Absatz 4,Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen sein, daß ein Durchgreifen oder ein Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert wird.
  4. Absatz 5,Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung erzielt werden soll, zuläßt, soll zwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fußboden ein Zwischenraum von etwa 15 cm vorhanden sein.
  5. Absatz 6,Teile von Maschinen, die einer Wartung bedürfen, wie Schmierbüchsen und ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
  6. Absatz 7,Die Maschinen müssen, soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, so eingerichtet sein, daß bei ihrer Verwendung eine Beeinträchtigung der daran Beschäftigten, wie durch Lärm, Erschütterungen oder Hitze, vermieden wird.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12073655

Alte Dokumentnummer

N51983126770