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§ 3

Fassungen
01.08.1974 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 219/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.197430.06.1991 BGBl. Nr. 219/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 219/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich siehe Paragraph 18, AMGSV,

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1983,.

Text

Schutzvorrichtungen bei beweglichen Teilen.

Paragraph 3, (1) Bewegliche Teile von Maschinen, wie Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder sowie Friktionsscheiben, müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich gegen gefahrbringende Berührung gesichert sein. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen mit ähnlich angeordnetem Antrieb, soweit keine Keilriemen verwendet werden; ferner sind ausgenommen die Antriebsscheiben von solchen Maschinen, die nicht gemeinsam mit dem Antriebsmittel in den Verkehr gebracht werden und nicht für ortsveränderliche Verwendung bestimmt sind. An Maschinen umfaßt der Arbeitsbereich alle Stellen, die zum Zwecke der Bedienung oder Wartung erreichbar sein müssen, und der Verkehrsbereich alle Stellen, die sonst zugänglich sind. Sowohl der Arbeits- als auch der Verkehrsbereich erstrecken sich bis zu jener Höhe, die für die Bedienung und Wartung der Maschinen erforderlich ist, mindestens aber bis 2.40 m über die Standfläche der Maschinen und die Standflächen der diese Bedienenden.

  1. Absatz 2,Zahn- und Kettenräder, die nicht im Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, müssen an den Eingriffstellen vorne und seitlich verkleidet sein, wenn ein Berühren dieser Stellen nicht in anderer Weise verhindert ist. Beträgt die Lückenweite von Zahn- oder Kettenrädern am Kopfkreis gemessen mehr als 8 mm, müssen die Endkanten der Verkleidung vom Kopfkreis in radialer Richtung etwa 4 cm abstehen. Auch Eingriffstellen von Friktionsscheiben müssen entsprechend gesichert sein.
  2. Absatz 3,Die Vorschriften des Absatz eins, gelten in gleicher Weise für Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe von Maschinen. Bei Flachriemen bis zu 25 mm Breite oder Rundriemen bis zu 10 mm Durchmesser, mit Ausnahme der Riementriebe in Kopfhöhe, ist eine Riemenverkleidung nicht erforderlich. Das gleiche gilt bei genähten, geklebten oder sonst glatt verbundenen Stufenscheibenriemen von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen mit ähnlichen Antriebsverhältnissen, sofern keine Keilriemen verwendet werden. Bei Verwendung von einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Riemenquerschnitt von höchstens 1 cm2 genügt eine Sicherung der Riemenauflaufstellen.
  3. Absatz 4,Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein; nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu benützen.
  4. Absatz 5,Gelenkwellen, die der Kraftübertragung vom Zapfwellenstummel einer Antriebsmaschine zu einer Arbeitsmaschine dienen, müssen in ihrer ganzen Ausdehnung so verkleidet oder verdeckt sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren der Gelenkwelle, auch von unten her, ausgeschlossen ist. Der Gelenkwellenschutz muß trittsicher sein; er darf sich mit der Gelenkwelle nicht mitdrehen können.
  5. Absatz 6,An beweglichen Teilen von Maschinen müssen Keile, Keilnuten, hervorstehende Schrauben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt oder glatt rundlaufend verkleidet sein.
  6. Absatz 7,Vorstehende Wellenenden müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die einschließlich eines Befestigungsmittels, wie einer Spannmutter, nicht mehr als 5 cm vorstehen, wenn ihre Enden glatt und abgerundet sind. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Werkzeugmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen.
  7. Absatz 8,Quetsch- und Scherstellen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so müssen sie im Arbeits- und Verkehrsbereich verdeckt sein; Einlaufstellen von Walzen müssen in geeigneter Weise gesichert sein oder es müssen sonstige, geeignete Vorkehrungen getroffen sein, die eine Gefährdung durch zusammenlaufende Walzen verhindern.
  8. Absatz 9,Bewegungs- und Fallbahnen von Gegengewichten, die sich im Arbeits- und Verkehrsbereich befinden, sowie Bewegungsbahnen von Schwunggewichten müssen, soweit für einzelne Maschinen nicht anderes bestimmt wird, umwehrt oder verdeckt sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Druckschrauben allein genügen nicht als Sicherung.
  9. Absatz 10,Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer Deckel und Verschlüsse muß durch zweckentsprechende Maßnahmen verhindert werden.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12073656

Alte Dokumentnummer

N51983126780