Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Spalt- und Egalisiermaschinen.
§ 32. (1) Spalt- und Egalisiermaschinen müssen Schutzvorrichtungen haben, die verhindern, daß man mit den Fingern zwischen die Führungswalzen geraten kann. Öffnungen in diesen Vorrichtungen dürfen nur zum Durchlassen des Schneidegutes dienen und nicht höher als 12 mm sein. Sind solche Schutzvorrichtungen aufklappbar, so müssen die Maschinen so eingerichtet sein, daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn die Schutzvorrichtung vor der Einlaufstelle aufgeklappt wird.Paragraph 32, (1) Spalt- und Egalisiermaschinen müssen Schutzvorrichtungen haben, die verhindern, daß man mit den Fingern zwischen die Führungswalzen geraten kann. Öffnungen in diesen Vorrichtungen dürfen nur zum Durchlassen des Schneidegutes dienen und nicht höher als 12 mm sein. Sind solche Schutzvorrichtungen aufklappbar, so müssen die Maschinen so eingerichtet sein, daß sie sich selbsttätig abstellen, wenn die Schutzvorrichtung vor der Einlaufstelle aufgeklappt wird.
(2)Absatz 2,An Bandmesserspaltmaschinen muß überdies der zum Schneiden nicht benützte Teil des Bandmessers verkleidet sein. Bei Bandmesserspaltmaschinen für nasse Häute ist eine Schutzvorrichtung nach Abs. 1 nicht erforderlich.An Bandmesserspaltmaschinen muß überdies der zum Schneiden nicht benützte Teil des Bandmessers verkleidet sein. Bei Bandmesserspaltmaschinen für nasse Häute ist eine Schutzvorrichtung nach Absatz eins, nicht erforderlich.