Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.03.1989 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.03.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994
§ 3616.12.198728.02.1989 § → § BGBl. Nr. 592/1987
§ 3601.08.197415.12.1987 BGBl. Nr. 50/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Zentrifugen.

Paragraph 36, (1) Lauftrommeln von Zentrifugen müssen aus einem Material hergestellt oder mit einem Material ausgekleidet sein, das gegen eine allfällige chemische Einwirkung des Beschickungsgutes widerstandsfähig ist.

  1. Absatz 2,Der Außenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmantel und Lauftrommel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt und von genügender Stärke sein.
  2. Absatz 3,Kleinstzentrifugen müssen mit einer Bremse und einem Deckel ausgerüstet sein. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.
  3. Absatz 4,Kleinzentrifugen müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel ausgerüstet und derart ausgeführt sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel möglich ist und beim Öffnen des Deckels die Trommel zwangsläufig stillgesetzt wird. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.
  4. Absatz 5,Zentrifugen, die nicht unter die Bestimmungen der Absatz 3, oder 4 fallen, müssen mit einer Bremseinrichtung und einem Deckel derart ausgerüstet sein, daß eine Inbetriebnahme nur bei geschlossenem Deckel und ein Öffnen desselben nur bei stillstehender Trommel möglich ist.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz 3, 4 und 5 gelten nicht für Zentrifugen, die für kontinuierlichen Betrieb bestimmt sind. Solche Zentrifugen müssen geschlossen ausgeführt oder mit einem Schutzdeckel ausgerüstet sein, der mit Schrauben oder in anderer entsprechender Weise befestigt ist.
  6. Absatz 7,Erfordert die Betriebsweise eine Behandlung des Beschickungsgutes bei in Bewegung befindlicher Lauftrommel, so genügt ein einfacher Deckel, der nach Bedarf geöffnet oder geschlossen werden kann.
  7. Absatz 8,Zentrifugen, die für die Behandlung feuer- oder explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind müssen so ausgeführt sein, daß Zündfunken oder eine gefährliche Reibungswärme betriebsmäßig nicht auftreten können. Elektrische Einrichtungen an solchen Zentrifugen müssen den in Betracht kommenden Vorschriften für die Elektrotechnik entsprechen.
  8. Absatz 9,Auf jeder Zentrifuge muß ein Schild angebracht sein, aus dem die für die Trommel höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute und das höchstzulässige Beschickungsgewicht zu entnehmen sind. Bei Kleinst- und Kleinzentrifugen muß auf dem Schild auch die vom Antriebsmotor aufgenommene Leistung und, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, das höchstzulässige Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein. Bei anderen Wäschezentrifugen kann das Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand angegeben sein.
  9. Absatz 10,Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12076304

Alte Dokumentnummer

N5198911818F