Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Kollergänge.
§ 39. (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung niemand unter die Läufer geraten oder von umlaufenden Teilen erfaßt werden kann. Sie müssen Vorrichtungen zum selbsttätigen Bewegen des Mahlgutes unter die Läufer haben. Entleerungsöffnungen, die zugänglich sind, müssen so gesichert sein, daß die Hände des die Maschine Bedienenden nicht zu den Gefahrenstellen gelangen können.Paragraph 39, (1) Kollergänge müssen so gestaltet sein, daß bei ordnungsgemäßer Bedienung niemand unter die Läufer geraten oder von umlaufenden Teilen erfaßt werden kann. Sie müssen Vorrichtungen zum selbsttätigen Bewegen des Mahlgutes unter die Läufer haben. Entleerungsöffnungen, die zugänglich sind, müssen so gesichert sein, daß die Hände des die Maschine Bedienenden nicht zu den Gefahrenstellen gelangen können.
(2)Absatz 2,Kollergänge für die Verarbeitung staubender Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung bieten.
Schlagworte
Schutzvorrichtung, Absaugeeinrichtung