Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Mühlen.
§ 40. (1) Mühlen müssen so gesichert sein, daß an ihnen Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Bedienung durch Zubringevorrichtungen oder Mahlwerkzeuge nicht verletzt werden können. An jeder Mühle muß deren zulässige Drehzahl deutlich sichtbar angegeben sein.Paragraph 40, (1) Mühlen müssen so gesichert sein, daß an ihnen Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Bedienung durch Zubringevorrichtungen oder Mahlwerkzeuge nicht verletzt werden können. An jeder Mühle muß deren zulässige Drehzahl deutlich sichtbar angegeben sein.
(2)Absatz 2,Bei Walzenmühlen muß der Einlauf in geeigneter Weise, wie durch Roste oder Gitter, so gesichert sein, daß die Walzeneinzugstelle mit den Fingern nicht erreicht werden kann. Diese Schutzeinrichtung muß mit der Maschine fest verbunden und so ausgeführt sein, daß Verstopfungen mit einem geeigneten Gerät, wie einem Holzstab, beseitigt werden können.
(3)Absatz 3,Einfüllstutzen von Mühlen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß ein Herausschleudern von Splittern verhindert wird.
(4)Absatz 4,Läufersteine, die nicht in einem ausreichend festen Gehäuse laufen, müssen an ihrem Umfang durch entsprechend starke Stahlbänder gesichert sein.
(5)Absatz 5,Mühlen für die Verarbeitung stark staubender Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung bieten.
Schlagworte
Schutzvorrichtung, Absaugeeinrichtung