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§ 40

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Mühlen.

Paragraph 40, (1) Mühlen müssen so gesichert sein, daß an ihnen Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Bedienung durch Zubringevorrichtungen oder Mahlwerkzeuge nicht verletzt werden können. An jeder Mühle muß deren zulässige Drehzahl deutlich sichtbar angegeben sein.

  1. Absatz 2,Bei Walzenmühlen muß der Einlauf in geeigneter Weise, wie durch Roste oder Gitter, so gesichert sein, daß die Walzeneinzugstelle mit den Fingern nicht erreicht werden kann. Diese Schutzeinrichtung muß mit der Maschine fest verbunden und so ausgeführt sein, daß Verstopfungen mit einem geeigneten Gerät, wie einem Holzstab, beseitigt werden können.
  2. Absatz 3,Einfüllstutzen von Mühlen müssen so ausgebildet oder gesichert sein, daß ein Herausschleudern von Splittern verhindert wird.
  3. Absatz 4,Läufersteine, die nicht in einem ausreichend festen Gehäuse laufen, müssen an ihrem Umfang durch entsprechend starke Stahlbänder gesichert sein.
  4. Absatz 5,Mühlen für die Verarbeitung stark staubender Stoffe müssen dicht abgeschlossen sein und die Möglichkeit für den Anschluß an eine Staubabsaugeeinrichtung bieten.

Schlagworte

Schutzvorrichtung, Absaugeeinrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068873

Alte Dokumentnummer

N51961127150