Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1987Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ventilatoren.
§ 42. Ventilatoren müssen gegen ein unbeabsichtigtes Berühren der Flügel gesichert sein; dies ist nicht erforderlich bei Ventilatoren, deren Flügel berührt werden können, ohne daß hiedurch Verletzungen hervorgerufen werden, wie bei Ventilatoren mit geringer Flügel-Umfangsgeschwindigkeit oder bei Ventilatoren mit nachgiebigen Flügeln. Paragraph 42, Ventilatoren müssen gegen ein unbeabsichtigtes Berühren der Flügel gesichert sein; dies ist nicht erforderlich bei Ventilatoren, deren Flügel berührt werden können, ohne daß hiedurch Verletzungen hervorgerufen werden, wie bei Ventilatoren mit geringer Flügel-Umfangsgeschwindigkeit oder bei Ventilatoren mit nachgiebigen Flügeln.
Anmerkung
§ 42 ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 592/1987 außer
Kraft getreten.
Schlagworte
Schutzvorrichtung
Dokumentnummer
NOR12068875
Alte Dokumentnummer
N51961127170