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§ 44

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Schnellpressen.

Paragraph 44, (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus müssen die Seitengestellöffnungen, von denen aus die waagrechten Zahnkränze erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange zum Auflegen des Formbrettes muß von dem ausfahrenden Druckkarren und von der vorbeifahrenden Zahnstange einen genügenden Abstand haben.

  1. Absatz 2,An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck- oder Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebsgründen erforderlich ist, sich während des Ganges der Presse weit über den Farbtisch oder den Stein zu beugen, muß über dem Druckkarren an geeigneter Stelle eine von einem Seitengestell zum anderen laufende, genügend starke Anhaltestange angebracht sein.
  2. Absatz 3,Schnellpressen müssen Einrichtungen haben, die entweder verhindern, daß Form und Walzen während des Ganges berührt werden können oder die zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtung wirken, daß die Maschine stillsteht, bevor Verletzungen eintreten können.
  3. Absatz 4,Farbkästen, bei denen die Bedienung der Stellschrauben sowie das Anrühren und Aufrühren der Farbe nicht von einem sicheren Stand aus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbst einen sicheren Halt bieten, eine feste Anhaltestange haben.
  4. Absatz 5,Anlegestände müssen fest an die Maschine angeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssen gegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen an Schnellpressen, an denen durch Engen die Gefahr von Quetschungen besteht, müssen in geeigneter Weise gesichert sein.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068877

Alte Dokumentnummer

N51961127190