Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Schnellpressen.
§ 44. (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus müssen die Seitengestellöffnungen, von denen aus die waagrechten Zahnkränze erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange zum Auflegen des Formbrettes muß von dem ausfahrenden Druckkarren und von der vorbeifahrenden Zahnstange einen genügenden Abstand haben.Paragraph 44, (1) An Schnellpressen mit Kreisbewegungsmechanismus müssen die Seitengestellöffnungen, von denen aus die waagrechten Zahnkränze erreichbar sind, verdeckt sein. Die Querstange zum Auflegen des Formbrettes muß von dem ausfahrenden Druckkarren und von der vorbeifahrenden Zahnstange einen genügenden Abstand haben.
(2)Absatz 2,An Tischfarbmaschinen, wie Steindruck- oder Lichtdruckpressen, bei denen es aus Betriebsgründen erforderlich ist, sich während des Ganges der Presse weit über den Farbtisch oder den Stein zu beugen, muß über dem Druckkarren an geeigneter Stelle eine von einem Seitengestell zum anderen laufende, genügend starke Anhaltestange angebracht sein.
(3)Absatz 3,Schnellpressen müssen Einrichtungen haben, die entweder verhindern, daß Form und Walzen während des Ganges berührt werden können oder die zwangsläufig so auf die Ausrückvorrichtung wirken, daß die Maschine stillsteht, bevor Verletzungen eintreten können.
(4)Absatz 4,Farbkästen, bei denen die Bedienung der Stellschrauben sowie das Anrühren und Aufrühren der Farbe nicht von einem sicheren Stand aus erfolgen kann, müssen, wenn sie nicht selbst einen sicheren Halt bieten, eine feste Anhaltestange haben.
(5)Absatz 5,Anlegestände müssen fest an die Maschine angeschlossen sein. Erhöhte Standplätze müssen gegen Absturz gesichert sein. Alle Stellen an Schnellpressen, an denen durch Engen die Gefahr von Quetschungen besteht, müssen in geeigneter Weise gesichert sein.