Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Rotationsmaschinen.
§ 45. (1) An Rotationsmaschinen müssen die Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung von Papier bestimmt sind, durch eine Schutzstange oder eine andere geeignete Vorrichtung so gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die Zylinder gezogen werden können.Paragraph 45, (1) An Rotationsmaschinen müssen die Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung von Papier bestimmt sind, durch eine Schutzstange oder eine andere geeignete Vorrichtung so gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die Zylinder gezogen werden können.
(2)Absatz 2,Handkurbeln müssen beim Anlaufen der Maschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor, selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen und dem mechanischen Antrieb eine Sperrung vorhanden sein. Handräder ohne selbsttätige Ausrückung oder Sperrung müssen glatt sein oder ausgekleidete Radspeichen haben.
(3)Absatz 3,Falzkappen müssen so eingerichtet oder gesichert sein, daß man durch sie nicht erfaßt werden kann.
(4)Absatz 4,Farbwerke müssen so liegen oder so gesichert sein, daß sie eine Gefährdung nicht hervorrufen können.
(5)Absatz 5,Aufgänge und erhöhte Standplätze müssen einen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Standplätze müssen in geeigneter Weise gegen Absturz gesichert sein.