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§ 45

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Rotationsmaschinen.

Paragraph 45, (1) An Rotationsmaschinen müssen die Einlaufstellen von Zylindern, die zur Einführung von Papier bestimmt sind, durch eine Schutzstange oder eine andere geeignete Vorrichtung so gesichert sein, daß Finger nicht zwischen die Zylinder gezogen werden können.

  1. Absatz 2,Handkurbeln müssen beim Anlaufen der Maschine, auch beim Laufen mit Hilfsmotor, selbsttätig ausrücken oder es muß zwischen ihnen und dem mechanischen Antrieb eine Sperrung vorhanden sein. Handräder ohne selbsttätige Ausrückung oder Sperrung müssen glatt sein oder ausgekleidete Radspeichen haben.
  2. Absatz 3,Falzkappen müssen so eingerichtet oder gesichert sein, daß man durch sie nicht erfaßt werden kann.
  3. Absatz 4,Farbwerke müssen so liegen oder so gesichert sein, daß sie eine Gefährdung nicht hervorrufen können.
  4. Absatz 5,Aufgänge und erhöhte Standplätze müssen einen gleitsicheren Boden haben; erhöhte Standplätze müssen in geeigneter Weise gegen Absturz gesichert sein.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068878

Alte Dokumentnummer

N51961127200