Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Gemeinsame Vorschriften für Maschinen zum Dreschen.
§ 46. (1) Maschinen zum Dreschen, die unter die Bestimmungen der §§ 47, 48, 49, 50 oder 51 fallen, müssen so gebaut sein, daß Personen im Arbeits- und Verkehrsbereich bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen die Dreschtrommel nicht berühren können. Auch alle anderen Arbeitsteile und alle Zusatzeinrichtungen, wie Elevatoren, Ventilatoren, Schüttler, Schneidwerke, Strohzerreißer und Sackheber, müssen, soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, gegen unbeabsichtigtes Berühren und gegen Hineinkommen gesichert sein.Paragraph 46, (1) Maschinen zum Dreschen, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 47, 48, 49, 50, oder 51 fallen, müssen so gebaut sein, daß Personen im Arbeits- und Verkehrsbereich bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen die Dreschtrommel nicht berühren können. Auch alle anderen Arbeitsteile und alle Zusatzeinrichtungen, wie Elevatoren, Ventilatoren, Schüttler, Schneidwerke, Strohzerreißer und Sackheber, müssen, soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, gegen unbeabsichtigtes Berühren und gegen Hineinkommen gesichert sein.
(2)Absatz 2,Alle Teile der Trommel müssen in Material und Ausführung den auftretenden Beanspruchungen standhalten. Die Trommel darf keine statische Unbalance aufweisen; sie muß mit der Nenndrehzahl auf ruhigen und erschütterungsfreien Lauf geprüft sein. Die Drehrichtung, die zulässige Drehzahl der Trommel und die Anzahl der Schüttlerstöße pro Minute müssen an jeder Maschine deutlich sichtbar angegeben sein.
(3)Absatz 3,Haben Bedienungspersonen einen erhöhten Arbeitsplatz auf der Maschine, so erstreckt sich der Arbeitsbereich, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 letzter Satz, im allseitigen Abstand vonHaben Bedienungspersonen einen erhöhten Arbeitsplatz auf der Maschine, so erstreckt sich der Arbeitsbereich, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, im allseitigen Abstand von
2.40 m vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden.
(4)Absatz 4,Zum Besteigen der Dreschbühne oder eines erhöht liegenden Einlegerstandes muß die Dreschmaschine mit einer geeigneten, gegen Abrutschen gesicherten Leiter ausgerüstet sein, wenn nicht eine andere geeignete Aufstiegsmöglichkeit vorhanden ist.
Schlagworte
Schutzvorrichtung, Dreschmaschine