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§ 46

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Gemeinsame Vorschriften für Maschinen zum Dreschen.

Paragraph 46, (1) Maschinen zum Dreschen, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 47, 48, 49, 50, oder 51 fallen, müssen so gebaut sein, daß Personen im Arbeits- und Verkehrsbereich bei ordnungsgemäßer Bedienung mit den Händen die Dreschtrommel nicht berühren können. Auch alle anderen Arbeitsteile und alle Zusatzeinrichtungen, wie Elevatoren, Ventilatoren, Schüttler, Schneidwerke, Strohzerreißer und Sackheber, müssen, soweit es ihre Wirkungsweise zuläßt, gegen unbeabsichtigtes Berühren und gegen Hineinkommen gesichert sein.

  1. Absatz 2,Alle Teile der Trommel müssen in Material und Ausführung den auftretenden Beanspruchungen standhalten. Die Trommel darf keine statische Unbalance aufweisen; sie muß mit der Nenndrehzahl auf ruhigen und erschütterungsfreien Lauf geprüft sein. Die Drehrichtung, die zulässige Drehzahl der Trommel und die Anzahl der Schüttlerstöße pro Minute müssen an jeder Maschine deutlich sichtbar angegeben sein.
  2. Absatz 3,Haben Bedienungspersonen einen erhöhten Arbeitsplatz auf der Maschine, so erstreckt sich der Arbeitsbereich, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, im allseitigen Abstand von

2.40 m vom Arbeitsplatz des die Maschine Bedienenden.

  1. Absatz 4,Zum Besteigen der Dreschbühne oder eines erhöht liegenden Einlegerstandes muß die Dreschmaschine mit einer geeigneten, gegen Abrutschen gesicherten Leiter ausgerüstet sein, wenn nicht eine andere geeignete Aufstiegsmöglichkeit vorhanden ist.

Schlagworte

Schutzvorrichtung, Dreschmaschine

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068879

Alte Dokumentnummer

N51961127210