Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Dreschmaschinen mit Handeinlegung.
§ 47. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel direkt mit den Händen zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereich der Trommel und durch einen entsprechenden Einlegetisch gesichert sein.Paragraph 47, (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel direkt mit den Händen zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereich der Trommel und durch einen entsprechenden Einlegetisch gesichert sein.
(2)Absatz 2,Die Schutzhaube gemäß Abs. 1 darf nur als Ganzes aufklappbar sein. Die Schutzhaube darf nur an einer Seite eine nicht mehr als 40 cm hohe Öffnung freilassen; sie muß auf dieser Seite mindestens 10 cm über die innere Abschlußkante des Einlegetisches vorstehen. Ragt die Trommel über den Einlegetisch hervor, muß die Schutzhaube die Trommel mindestens um die Höhe der Einlegeöffnung nach vorne überragen. Wird das Herausspritzen der Körner nicht durch die Bauart der Maschine verhindert, sind entsprechende Vorrichtungen, wie Fangtücher oder Fangblättchen, anzubringen. Bei Maschinen mit erhöhtem Einlegetisch sind zum Einkehren der Körner in den Schmalseiten der Schutzhaube Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zulässig.Die Schutzhaube gemäß Absatz eins, darf nur als Ganzes aufklappbar sein. Die Schutzhaube darf nur an einer Seite eine nicht mehr als 40 cm hohe Öffnung freilassen; sie muß auf dieser Seite mindestens 10 cm über die innere Abschlußkante des Einlegetisches vorstehen. Ragt die Trommel über den Einlegetisch hervor, muß die Schutzhaube die Trommel mindestens um die Höhe der Einlegeöffnung nach vorne überragen. Wird das Herausspritzen der Körner nicht durch die Bauart der Maschine verhindert, sind entsprechende Vorrichtungen, wie Fangtücher oder Fangblättchen, anzubringen. Bei Maschinen mit erhöhtem Einlegetisch sind zum Einkehren der Körner in den Schmalseiten der Schutzhaube Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zulässig.
(3)Absatz 3,Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der Standplatz des Einlegers und der Zureicher auf der Dreschbühne der Maschine oder in einem gesondert gebauten Einlegerstand befindet, können an beiden Schmalseiten der Schutzhaube an Stelle von geschlossenen Wänden Schutzverdecke von mindestens 30 cm Höhe treten, die nur nach innen umlegbar sein dürfen. In diesem Fall muß der obere Teil der Schutzhaube um mindestens 12 cm über die seitlichen Schutzverdecke hinausragen.
(4)Absatz 4,Einlegetische müssen, soweit Abs. 6 oder 7 nicht anderes bestimmt, waagrecht sein und sich mindestens über die ganze Breite der Schutzhaube erstrecken. Erhöhte Einlegetische müssen mindestens 20 cm über der Dreschbühne liegen.Einlegetische müssen, soweit Absatz 6, oder 7 nicht anderes bestimmt, waagrecht sein und sich mindestens über die ganze Breite der Schutzhaube erstrecken. Erhöhte Einlegetische müssen mindestens 20 cm über der Dreschbühne liegen.
(5)Absatz 5,Dreschmaschinen, bei denen der Einleger über die Schutzhaube gebeugt einlegen muß und eine von der oberen Abschlußkante der Schutzhaube zur inneren Abschlußkante des Einlegetisches gezogene Gerade in ihrer Verlängerung die Trommel berührt, müssen mit erhöhtem Einlegetisch ausgestattet sein.
(6)Absatz 6,Eine Schräglage des Einlegetisches zur Trommel hin ist zulässig, wenn der Einlegetisch so ausgeführt ist, daß beim Niederdrücken desselben der Einlegeweg selbsttätig geschlossen wird.
(7)Absatz 7,Ein fester Einlegetisch kann eine Neigung bis höchstens 1 : 5 haben, wenn die Öffnung der Schutzhaube nicht mehr als 30 cm beträgt und entweder Abs. 5 erfüllt ist oder bei einem Standplatz des Einlegers vor der Trommel die geringste lichte Höhe des Einlaßkanals nicht mehr als 15 cm beträgt.Ein fester Einlegetisch kann eine Neigung bis höchstens 1 : 5 haben, wenn die Öffnung der Schutzhaube nicht mehr als 30 cm beträgt und entweder Absatz 5, erfüllt ist oder bei einem Standplatz des Einlegers vor der Trommel die geringste lichte Höhe des Einlaßkanals nicht mehr als 15 cm beträgt.
(8)Absatz 8,Einlegerstand und Einlegetisch müssen derart angeordnet und ausgebildet sein, daß der Einleger bei ordnungsgemäßer Einlegearbeit mit den Händen die Trommel nicht berühren kann. Befindet sich der Standplatz des Einlegers vor der Trommel, so muß der Weg, den er mit der Hand von der vorderen Abschlußkante des Einlegetisches bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 100 cm betragen; er darf auf 75 cm verkürzt werden, wenn das Dreschgut parallel zur Trommel eingelegt wird. Befindet sich dieser Standplatz hinter der Trommel, so muß der Weg, den der Einleger mit der Hand von der oberen Abschlußkante der Einlegeöffnung bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 60 cm lang sein. Wenn sich der Standplatz des Einlegers seitlich der Trommel befindet, muß der Weg, den er mit der Hand bis zur Trommel zurückzulegen hat, mindestens 75 cm betragen.
(9)Absatz 9,Bei Dreschmaschinen, bei denen sich der Standplatz des Einlegers und der Zureicher nicht auf der Dreschbühne befindet, muß der Einlegetisch seitlich mit mindestens 30 cm hohen Aufsatzbrettern so ausgestattet sein, daß hiedurch ein Schutzabstand zur Trommel von mindestens 75 cm erreicht wird. Die Oberkante dieser Aufsatzbretter muß mindestens 150 cm über der Standfläche der Maschine liegen.
(10)Absatz 10,Schutzhaube und Einlegetisch müssen derart angebracht sein, daß sie unbeabsichtigt nicht verschoben oder versetzt werden können.
(11)Absatz 11,Seitliche Öffnungen im Trommelgehäuse müssen gegen Hineingreifen gesichert sein.
(12)Absatz 12,Die Dreschbühne muß mit mindestens 28 cm hohen Einfriedungen versehen sein, die an den Längsseiten abnehmbar oder umklappbar sein können. Angebaute Einlegerstände, deren Standfläche mehr als 100 cm über dem Gelände liegt, müssen mindestens rückwärts eine Sicherung gegen Absturz besitzen.