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§ 48

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4801.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringung.

Paragraph 48, (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel durch eine selbsttätige Zubringevorrichtung zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereiche der Trommel gesichert sein, die mindestens 10 cm über die Achse der inneren Umlenkrolle der Zubringevorrichtung ragt. Die Einlegeöffnung darf nicht mehr als 40 cm hoch sein. In den Schmalseiten der Schutzhaube sind Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zum Einkehren der Körner zulässig.

  1. Absatz 2,Die selbsttätige Zubringevorrichtung darf zur Trommel abfallend maximal eine Neigung von 1 : 5 haben, wenn die Verlängerung der Zubringevorrichtung die Dreschtrommel nicht berührt.
  2. Absatz 3,Selbsttätige Zubringevorrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Gefährdung von Personen, die auf die Vorrichtung gefallen sind, verhindert werden kann. Dies muß durch selbsttätiges Stillsetzen der Zubringevorrichtung bei einer Einzelbelastung von über 30 kg, durch einen Ausrückbügel, der sich über die ganze Breite der Vorrichtung erstreckt und von dieser aus in der Zuführrichtung zu betätigen ist, oder durch sonstige geeignete Vorrichtungen erreicht werden können.
  3. Absatz 4,Der Garbenaufschneider muß nach oben verdeckt sein.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068881

Alte Dokumentnummer

N51961127230