Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringung.
§ 48. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel durch eine selbsttätige Zubringevorrichtung zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereiche der Trommel gesichert sein, die mindestens 10 cm über die Achse der inneren Umlenkrolle der Zubringevorrichtung ragt. Die Einlegeöffnung darf nicht mehr als 40 cm hoch sein. In den Schmalseiten der Schutzhaube sind Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zum Einkehren der Körner zulässig.Paragraph 48, (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel durch eine selbsttätige Zubringevorrichtung zugeführt wird, muß der Einlegeweg des Dreschgutes durch eine trittsichere Schutzhaube im Bereiche der Trommel gesichert sein, die mindestens 10 cm über die Achse der inneren Umlenkrolle der Zubringevorrichtung ragt. Die Einlegeöffnung darf nicht mehr als 40 cm hoch sein. In den Schmalseiten der Schutzhaube sind Ausnehmungen von höchstens 15 cm Höhe zum Einkehren der Körner zulässig.
(2)Absatz 2,Die selbsttätige Zubringevorrichtung darf zur Trommel abfallend maximal eine Neigung von 1 : 5 haben, wenn die Verlängerung der Zubringevorrichtung die Dreschtrommel nicht berührt.
(3)Absatz 3,Selbsttätige Zubringevorrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß eine Gefährdung von Personen, die auf die Vorrichtung gefallen sind, verhindert werden kann. Dies muß durch selbsttätiges Stillsetzen der Zubringevorrichtung bei einer Einzelbelastung von über 30 kg, durch einen Ausrückbügel, der sich über die ganze Breite der Vorrichtung erstreckt und von dieser aus in der Zuführrichtung zu betätigen ist, oder durch sonstige geeignete Vorrichtungen erreicht werden können.
(4)Absatz 4,Der Garbenaufschneider muß nach oben verdeckt sein.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung.Die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit selbsttätiger Zubringevorrichtung.