Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.
§ 49. (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel mit einer Selbsteinlegevorrichtung zugeführt wird, muß diese Vorrichtung mit einem leicht zugänglichen Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen der Einlegewalze und des Garbenaufschneiders ermöglicht.Paragraph 49, (1) Bei Dreschmaschinen, bei denen das Dreschgut der Trommel mit einer Selbsteinlegevorrichtung zugeführt wird, muß diese Vorrichtung mit einem leicht zugänglichen Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen der Einlegewalze und des Garbenaufschneiders ermöglicht.
(2)Absatz 2,Selbsteinlegevorrichtungen müssen so eingebaut oder umwehrt sein, daß die beweglichen Teile in ihrer höchsten Stellung auf allen vier Seiten von der Umwehrung um mindestens 10 cm überragt werden.
(3)Absatz 3,Lücken zwischen Einlegewalze und Seitenwand sind so zu überdecken oder es sind solche sonstige Maßnahmen zu treffen, daß eine Bildung von Wickeln wirksam verhindert wird.
(4)Absatz 4,Die Einlegewalze ist mit einem Schutzdach zu überdecken, das höchstens 60 cm oberhalb des Scheitels der Einlegewalze liegen darf, mindestens bis zur Lotrechten über der Innenkante des Beschickungstisches reicht und den Garbenaufschneider um mindestens 10 cm überragt. Das Schutzdach muß auch seitlich mindestens 10 cm über den freien Teil der Einlegewalze vorstehen; es kann umklappbar oder abnehmbar ausgeführt sein.
(5)Absatz 5,Die Vorderkante des Beschickungstisches muß in Arbeitsstellung mindestens 50 cm über der Dreschbühne liegen. Der Beschickungstisch muß über die Zubringerwalze klappbar sein und diese in umgeklapptem Zustand vollständig überdecken.
(6)Absatz 6,Garbenaufschneider mit beweglichen Messern müssen bei Nichtbenützung abgedeckt werden können.
(7)Absatz 7,Bei Selbsteinlegern, die nur auf einer Seite beschickt werden können, muß die für das Beschicken nicht bestimmte Seite gegen Hineinstürzen gesichert sein; hiefür können auch waagrechte Schutzstangen verwendet werden, die aber nicht mehr als 20 cm voneinander entfernt sein dürfen.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen des § 47 Abs. 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.Die Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 11 und 12 gelten sinngemäß auch für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern.
(9)Absatz 9,Für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern und selbsttätigen Zubringevorrichtungen gelten überdies die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 und 3.Für Dreschmaschinen mit Selbsteinlegern und selbsttätigen Zubringevorrichtungen gelten überdies die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 und 3,