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§ 50

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5001.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Mähdrescher.

Paragraph 50, (1) Alle Teile der Maschinen, die zur Bedienung und Wartung betreten werden müssen, sind durchbruchsicher auszuführen.

  1. Absatz 2,Sitz- und Standplätze auf Mähdreschern müssen genügend Sicherheit gegen Abrutschen und gegen Berühren beweglicher Teile der Maschine bieten. Dies gilt in entsprechender Weise auch für sonstige Stellen, die an der Maschine betriebsmäßig betreten werden müssen. Ständig besetzte Plätze müssen nötigenfalls gegen Hitzeeinwirkung vom Motor her geschützt sein.
  2. Absatz 3,Liegt die Aufstiegsfläche zu Sitz- oder Standplätzen auf Mähdreschern höher als 60 cm, so müssen geeignete Tritte vorhanden sein, die nicht mehr als 40 cm voneinander entfernt sein dürfen.
  3. Absatz 4,Der gesamte Antrieb des Mähdreschers muß von einem Platz aus abstellbar sein.
  4. Absatz 5,Bei Mähdreschern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die Personen vor Verletzungen durch das Mähwerk beim Transport schützen; Mähbalken müssen in hochgeklapptem Zustand feststellbar sein. Für Schnittbalken und Ersatzmesser müssen Schutzverkleidungen mitgeliefert werden.
  5. Absatz 6,Für den Standdrusch müssen Mähmesser und rotierende Halmteiler außer Betrieb gesetzt werden können.
  6. Absatz 7,Von den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, sind Mähwerk, Aufnahme- und Zubringevorrichtung ausgenommen.
  7. Absatz 8,Bei Verwendung einfacher, glatter Keilriemen genügt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, eine Verkleidung der Auflauf- und der Kreuzungsstellen der Keilriemen. Bei den Auflaufstellen muß die Länge der Verkleidung, von der Auflaufstelle aus gemessen, ein Drittel des Durchmessers der Scheibe, auf die der Keilriemen aufläuft, mindestens aber 12 cm betragen. Bei Kreuzungsstellen müssen die zusammenlaufenden Teile des Keilriemens auf einer Länge von mindestens 12 cm, von der Kreuzungsstelle aus gemessen, verkleidet sein.
  8. Absatz 9,Die kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068883

Alte Dokumentnummer

N51961127250