Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Kleesamenenthülser.
§ 51. Kleesamenenthülser (Kleereiber) müssen so ausgebildet sein, daß ein Berühren der laufenden Trommel oder einer Einziehvorrichtung auch beim Nachstopfen des Dreschgutes nicht möglich ist. Der Einlaßkanal muß vom Tisch bis zur Trommel oder Einziehvorrichtung, in seiner Mittellinie gemessen, mindestens 25 cm lang und durch eine dauernd befestigte Vorrichtung so gesichert sein, daß Verletzungen durch die Trommel oder die Einziehvorrichtung verhindert werden. Eine solche Vorrichtung kann entfallen, wenn die Form und die Abmessungen des Einlaßkanals ein Berühren der Trommel oder anderer beweglicher Teile unmöglich machen. Paragraph 51, Kleesamenenthülser (Kleereiber) müssen so ausgebildet sein, daß ein Berühren der laufenden Trommel oder einer Einziehvorrichtung auch beim Nachstopfen des Dreschgutes nicht möglich ist. Der Einlaßkanal muß vom Tisch bis zur Trommel oder Einziehvorrichtung, in seiner Mittellinie gemessen, mindestens 25 cm lang und durch eine dauernd befestigte Vorrichtung so gesichert sein, daß Verletzungen durch die Trommel oder die Einziehvorrichtung verhindert werden. Eine solche Vorrichtung kann entfallen, wenn die Form und die Abmessungen des Einlaßkanals ein Berühren der Trommel oder anderer beweglicher Teile unmöglich machen.
Schlagworte
Enthülser, Schutzvorrichtung