Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu.

Paragraph 52, (1) Bei Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu müssen bewegliche Maschinenteile, wie Zubringer, Kolben und Kurbelstangen, seitlich so umwehrt sein, daß diese Teile auch in ihren Endlagen von der Umwehrung um mindestens 10 cm überragt werden. Der Einlauftrichter muß so gestaltet sein, daß er mindestens 10 cm über die höchste Stellung der Zubringer reicht.

  1. Absatz 2,Bei Pressen mit Drahtbindung von Hand muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes mindestens 5 cm Abstand von beweglichen und unbeweglichen Maschinenteilen haben. Bei anderen Pressen muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes in dem außerhalb des Kanals liegenden Teil auf einer Seite durch einen Schutzschild gesichert sein, der höchstens 2 cm von der Nadelbahn entfernt liegt. Beträgt der Abstand zwischen Nadelspitze und Kanalwand in der Ruhelage mehr als 2 cm, so muß auch auf der anderen Nadelseite ein von der Kanalwand bis zur Nadelspitze reichender Schutzschild angebracht sein.
  2. Absatz 3,Der Knoter muß nach oben verdeckt und abstellbar eingerichtet sein; die Abstellvorrichtung muß vom Stand aus gefahrlos bedient werden können und gegen selbsttätiges Einschalten gesichert sein.
  3. Absatz 4,Der Stroheinlauf und die Bahn der Zubringer und des Kolbens müssen bei Strohpressen, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, überdeckt sein. Diese Überdeckung muß die Beschickungsöffnung allseits um mindestens 10 cm überragen; sie muß trittsicher sein und haltbar befestigt werden können.
  4. Absatz 5,Bei Strohpressen mit einem gesonderten Kurzstroheinlauf muß dieser durch eine Klappe oder in ähnlicher Weise geschlossen werden können.
  5. Absatz 6,Bei Aufsammelpressen müssen Standplätze genügende Sicherheit gegen Abrutschen und gegen eine gefahrbringende Berührung beweglicher Teile bieten.
  6. Absatz 7,Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 für Strohpressen, die an Dreschmaschinen, und die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 für Strohpressen, die an Mähdreschern angebaut sind.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068885

Alte Dokumentnummer

N51961127270