Kurztitel
Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1961 aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,
Beachte
Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von
dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
vgl. § 13 FSV, BGBl. Nr. 307/1994, und hinsichtlich dervergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der
Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in § 1Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins
SSV genannten Baumaschinen, vgl. § 26 SSV, BGBl. Nr. 308/1994, mitSSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit
Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen
BGBl. Nr. 307 und 308/1994 außer Kraft.BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 70/1999 und § Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph
61 Z 3, BGBl. II Nr. 164/2000.61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.
Text
Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu.
§ 52. (1) Bei Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu müssen bewegliche Maschinenteile, wie Zubringer, Kolben und Kurbelstangen, seitlich so umwehrt sein, daß diese Teile auch in ihren Endlagen von der Umwehrung um mindestens 10 cm überragt werden. Der Einlauftrichter muß so gestaltet sein, daß er mindestens 10 cm über die höchste Stellung der Zubringer reicht.Paragraph 52, (1) Bei Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu müssen bewegliche Maschinenteile, wie Zubringer, Kolben und Kurbelstangen, seitlich so umwehrt sein, daß diese Teile auch in ihren Endlagen von der Umwehrung um mindestens 10 cm überragt werden. Der Einlauftrichter muß so gestaltet sein, daß er mindestens 10 cm über die höchste Stellung der Zubringer reicht.
(2)Absatz 2,Bei Pressen mit Drahtbindung von Hand muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes mindestens 5 cm Abstand von beweglichen und unbeweglichen Maschinenteilen haben. Bei anderen Pressen muß die Bahn der Nadelspitze und des Nadelarmes in dem außerhalb des Kanals liegenden Teil auf einer Seite durch einen Schutzschild gesichert sein, der höchstens 2 cm von der Nadelbahn entfernt liegt. Beträgt der Abstand zwischen Nadelspitze und Kanalwand in der Ruhelage mehr als 2 cm, so muß auch auf der anderen Nadelseite ein von der Kanalwand bis zur Nadelspitze reichender Schutzschild angebracht sein.
(3)Absatz 3,Der Knoter muß nach oben verdeckt und abstellbar eingerichtet sein; die Abstellvorrichtung muß vom Stand aus gefahrlos bedient werden können und gegen selbsttätiges Einschalten gesichert sein.
(4)Absatz 4,Der Stroheinlauf und die Bahn der Zubringer und des Kolbens müssen bei Strohpressen, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, überdeckt sein. Diese Überdeckung muß die Beschickungsöffnung allseits um mindestens 10 cm überragen; sie muß trittsicher sein und haltbar befestigt werden können.
(5)Absatz 5,Bei Strohpressen mit einem gesonderten Kurzstroheinlauf muß dieser durch eine Klappe oder in ähnlicher Weise geschlossen werden können.
(6)Absatz 6,Bei Aufsammelpressen müssen Standplätze genügende Sicherheit gegen Abrutschen und gegen eine gefahrbringende Berührung beweglicher Teile bieten.
(7)Absatz 7,Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 für Strohpressen, die an Dreschmaschinen, und die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für Strohpressen, die an Mähdreschern angebaut sind.Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 für Strohpressen, die an Dreschmaschinen, und die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 für Strohpressen, die an Mähdreschern angebaut sind.