Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.08.1974 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.08.197431.12.1994 BGBl. Nr. 43/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.08.1974BGBl. Nr. 43/1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 306/1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten: Diese Verordnung tritt hinsichtlich der von

dieser Verordnung erfaßten kraftbetriebenen Flurförderzeuge,

vergleiche Paragraph 13, FSV, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,, und hinsichtlich der

Überrollschutzaufbauten (ROPS) und hinsichtlich der

Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) für die in Paragraph eins

SSV genannten Baumaschinen, vergleiche Paragraph 26, SSV, Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1994,, mit

Ablauf des Tages der Kundmachungen (27. 4. 1994) der Verordnungen

BGBl. Nr. 307 und 308 aus 1994, außer Kraft.

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, und Paragraph

61 Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,.

Text

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter.

Paragraph 54, (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten nicht für Feldhäcksler.

  1. Absatz 2,Bei Häckselmaschinen sind Förderbänder und -ketten in allen Teilen seitlich zu verkleiden.
  2. Absatz 3,Die Einziehvorrichtung von Häckselmaschinen muß durch einen Ausrücker abgestellt werden können. Jene Teile dieses Ausrückers, durch deren Berühren das Abstellen ausgelöst wird, müssen in der Leerlaufstellung mindestens 60 cm von der Schneidkante entfernt sein. Wird bei Häckselmaschinen mit den Händen eingelegt, muß der Ausrücker so gestaltet und angebracht sein, daß er bei ordnungsgemäßer Bedienung durch den einlegenden Arm selbst betätigt werden kann. Bei selbsttätigen Zubringevorrichtungen muß der Ausrücker über die ganze Breite des Einlaßkanals reichen und von einer auf die Fördereinrichtung gefallenen Person erreicht werden können oder es müssen sonstige geeignete, vom Förderband aus erreichbare Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Einziehvorrichtung stillgesetzt werden kann.
  3. Absatz 4,Häckselmaschinen müssen so eingerichtet sein, daß zwischen Ausrücker und Schnittstelle nicht bis zu der der Schnittstelle zunächst liegenden Druckwalze oder Umlenkrolle vorgegriffen werden kann.
  4. Absatz 5,Bei Messerradhäckslern muß das Messerrad verkleidet sein. Bei Messerradhäckslern mit motorischem Antrieb und Auswurf nach vorne kann die vordere Verkleidung in dem unterhalb der Schnittfläche liegenden Bereich entfallen. Bei Messerradhäckslern mit Handantrieb muß das Messerrad nur auf der Einlegeseite verkleidet sein.
  5. Absatz 6,Bei Trommelhäckslern muß die Messertrommel in ihrem oberen Teil mit einer trittsicheren Schutzhaube verkleidet und in ihrem unteren Teil gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
  6. Absatz 7,Bei sonstigen Strohzerkleinerungsmaschinen mit feststehendem Messer und Zubringertrommel oder mit rotierendem Messer und festem Gegenschneider, die für die Verwendung hinter Dreschmaschinen bestimmt sind, muß der Rand der Beschickungsöffnung mindestens 10 cm über der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken liegen. Die Beschickungsöffnung muß überdeckt sein. Diese Überdeckung muß mindestens um 10 cm über den Rand der Beschickungsöffnung vorstehen; sie muß trittsicher sein und haltbar befestigt werden können.
  7. Absatz 8,Sonstige Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, die nicht unter die Bestimmungen des Absatz 6, fallen, wie Strohwölfe oder Strohreißer, müssen mit einer Einlegemulde ausgestattet sein, deren Rand mindestens 60 cm über der höchsten Stellung der Mitnehmerzinken liegt. Diese Maschinen müssen überdies mit einem Handausrücker versehen sein, der ein Stillsetzen der Zubringertrommel und der Messer ermöglicht. Ein Handausrücker ist nicht erforderlich bei Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, die an Dreschmaschinen oder an Mähdreschern angebaut sind oder hinter Mähdreschern nachgezogen werden. Dies gilt nicht für Gebläse mit Schneidwerkzeugen.
  8. Absatz 9,Die Auswurföffnung von Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter, die unter die Bestimmungen der Absatz 7, oder 8 fallen, muß so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes Berühren beweglicher Teile, auch von unten her, nicht möglich ist.

Schlagworte

Schutzvorrichtung

Gesetzesnummer

10006253

Dokumentnummer

NOR12068887

Alte Dokumentnummer

N51961127290